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Einstellungen anpassenUnter dem Thema 'Das Mindestlohngesetz - Umfang und Grenzen der Arbeitgeberpflichten' erläutere Rechtsanwalt Friedrich den Anwesenden die Grundlagen der Mindestlohnberechnung bis hin zur Fragestellung, welche Entgeltbestandteile vom Leistungsbonus über Prämien und Provisionen mindestlohnrelevant sind. Hinsichtlich der Mindestlohnrelevanz auch von Zulagen und Zuschlägen gibt es bis zu einer Klärung durch das Bundesarbeitsgericht bzw. den EuGH eine Rechtsunsicherheit.
Insbesondere bei den Detailbetrachtungen unterschiedlicher bisheriger Lohnarten wie zum Beispiel Stück- und Akkordlohn ergeben sich neue Herausforderungen.
Die Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerseite werden durch den Mindestlohn dazu gezwungen, „Stücklöhne“ in „Zeitlöhne“ umzurechnen. Ein leistungssteigernder Effekt von Stücklöhnen kann somit bis zur Erreichung des Mindestlohnniveaus nicht mehr erzielt werden, vielmehr profitiert der „Langsame“.
Rechtsanwalt Friedrich widmete sich in seinem Vortrag auch den Fragen, die sich aus der Beschäftigung von Praktikanten ergeben sowie den Fragestellungen zu Zeitarbeitskonten und beendete seinen Vortrag mit den Rechtsfolgen, die sich aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz ergeben.
Im Anschluss führte Uwe Lippmann, Geschäftsführer der TREUREAL Gebäudeservice GmbH, aus, wie aus Unternehmenssicht erste praktische Erfahrungen mit dem Mindestlohn aussehen.
An die Vorträge schloss sich beim anschließenden get-together ein intensiver Meinungsaustausch an, der wie folgt zusammengefasst werden kann:
Das sozialdemokratisch induzierte Mindestlohngesetz ist nicht nur ordnungspolitisch inakzeptabel, sondern verursacht allein durch die im Gesetz angelegten Kontroll- und Überwachungspflichten bei den Unternehmen Aufwand, deren Auswirkungen noch über die wirtschaftlichen Belastungen durch den Mindestlohn hinausgehen. Es ist zum Bürokratiemonster angewachsen, das schnellstmöglich überarbeitet werden muss.
Hierbei ist mit Interesse zu verfolgen, dass die Arbeitsministerin, Frau Nahles, sich für berechtigt hält, „Klarstellungen“ zu dem vom Parlament verabschiedeten Gesetz abzugeben, die ihr als Mitglied der Exekutive in keiner Weise zustehen.